SATZUNG

der NaturFreunde Deutschlands Ortsgruppe Dieburg e.V.
Kurzbezeichnung NaturFreunde Dieburg
beim Registergericht in Dieburg Unter Nr. 285 eingetragen
Ändert die Satzung vom 1.03.95
Gültig ab 1.3.2002

§ 1 Name und Grundlagen

Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Dieburg e. V. (Kurzbezeichnung NaturFreunde Dieburg).

Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.

Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik.
Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Landesverband Hessen e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist insbesondere

  1. Den Natur und Umweltschutz zu fördern;
  2. Interesse an der Natur zu wecken und naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
  3. An der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen mitzuwirken;
  4. Soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
  5. Umwelt- und sozialverträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
  6. Kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen, Kinder-, Jugend-, Erwachsenen und Familienbildung zu fördern;
  7. Kinder und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen, Jugendhilfe und Altenhilfe zu fördern;
  8. Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
  9. Internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen, Toleranz zu fördern, Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen.

§ 3 Tätigkeit

  1. Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen im Sinne des § 2 zur Voraussetzung
  2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

1)  Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz; aktiven Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;

2)  Pflege des Wanderns und des Sports, zum Beispiel durch Bergsteigen, Reisen, Touristik, Camping, Wintersport, Wassersport, Segelfliegen und Fahrradfahren;

3)  Pflege der Natur und Heimatkunde;

4)  Beschäftigung mit Fragen geschichtlicher, gesellschaftlicher und sozialer Zusammenhänge mit dem Ziel, die demokratischen Grundrechte in allen Bereichen zu verwirklichen.

5)  Förderung der musischen und kulturellen Betätigung und der Kreativität z. B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Film und Foto, Musik und Tanz, Sprachen und Esperanto;

6)  Kinder- und Jugenderholung, Jugend-, Familie und Altenhilfe sowie der Erwachsenenbildung;

7)  Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationalen Begegnungen und Sozialtourismus;

8)  Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen oder ähnlichem;

9)  Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen. Diese Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern der Ortsgruppe oder Nichtmitgliedern, vorrangig jedoch Jugendlichen, Kindern, jungen und kinderreichen Familien und sozial schwachen zur Verfügung;

10)  Anlage und Markierung von Wanderwegen;

11)  Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung, sowie mit Wander,-, Bergsteiger-, Naturfreunde-, Umweltschutz-, Freizeit-, Sport­ und Jugendverbänden und Verbänden, die sich aktiv für Völkerverständigung einsetzen. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung;

12)  Sachbezogene Arbeitskreise können mit Genehmigung des Vorstandes gebildet werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1)  Der Vorstand verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung 1977.

2)  Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaigen Gewinnanteile werden nicht ausgeschüttet

4)  Niemand darf durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessen der NaturFreunde Deutschlands e.V." der es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke im Sinn des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 5 Fachgruppen und Referate

1)  Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet werden. Dies sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen der Ortsgruppe.

2)  Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der Fachgruppen und Referate", die von dem Bundeskongress beschlossen werden.


§ 6 Jugend- und Kindergruppenarbeit

1)  Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der Naturfreundeorganisation zu gewinnen. Deshalb sind die Kinder und Jugendlichen in eigene Gruppen zusammengefasst, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können.

2)  Die Kindergruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung "Naturfreundejugend Deutschlands". Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für die Naturfreunde-Kindergruppen".

3)  Die Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst in der "Naturfreundejugend Deutschlands". Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für die "Naturfreundejugend Deutschlands".

4)  Die "Richtlinien für die Naturfreunde-Kindergruppe" bzw. die "Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands" werden von der Bundeskinderkonferenz / Bundesjugendkonferenz beschlossen und von dem Bundeskongress bestätigt.
Die Naturfreunde-Kindergruppen und die Naturfreundejugend Deutschlands sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit - ihren Aufgaben entsprechend - selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung, den Richtlinien für die Naturfreunde­ Kindergruppen und die Naturfreundejugend Deutschlands. Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Die Ortsjugendgruppe hat einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen. Vor der Annahme durch den Ortsjugendausschuss ist er dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen.

5)  Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er der Satzung oder den Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.

6)  Über die Jugendkasse ist eine Jahresabrechnung zu erstellen und dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Revisoren des Vereins.

§ 7 Mitgliedschaft

1)  Mitglieder der Ortsgruppe kann jeder werden, der den Zweck derselben unterstützen will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.

2)  Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, diese Satzung anzuerkennen.

3)  Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen.
Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe teilzunehmen, sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen auszuüben.

§ 8 Aufnahme - Austritt – Ausschluss

1)  Der Beitritt zur Ortsgruppe ist schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes verweigert werden.

2)  Jedes Mitglied kann unter einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft schriftlich kündigen.

3)  Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.

4)  Mitglieder, die dem Zweck der Organisation zuwiderhandeln oder die gültige Satzung durch Handlungen verletzen, können vom Ortsgruppenvorstand ausgeschlossen werden.

5)  Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6)  Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Ortgruppenvorstandes binnen eines Monats Berufung an die nächste Mitgliederversammlung anzumelden. Er hat auch das Recht, seine Berufung bei der Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Finanzierung der Arbeit

1)  Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Einnahmen aus Beiträgen, Spenden, eigenen Veranstaltungen, Vermietung und Verpachtung, Zuschüsse und auf sonstige gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise

2)  Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

3)  Über die Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1)  Die Mitgliederversammlung

2)  Der Ortsgruppenvorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr des Jahres statt, eine außerordentliche auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Kontrolle oder innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von einem Drittel der Mitgliedschaft unterschriebenen Antrages.

2)  Die Einbringung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung als schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen.

3)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

4)  Den Vorsitz führt der/ die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/ Stellvertreterin. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anders vorschreibt. Sie werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit dem Schriftführer unterzeichnet wird.

5)  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Während der Mitgliederversammlung können Anträge gestellt werden, deren Einbringung fristgemäß nicht möglich war.

6)  Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglied der NaturFreunde Deutschlands sind. Wird einem Jugendleiter/in, Kinderleiter/in oder Fachgruppenleiter/in eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung versagt, so ruht seine Funktion. Die Aufgaben werden von einem Stellvertreter/in wahrgenommen. Minderjährige können nicht in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gewählt werden. Sie haben außerdem kein Stimmrecht bei vermögensrechtlichen Entscheidungen.
Die Übertragung des Stimmrechts der Minderjährigen auf den gesetzl. Vertreter ist nicht möglich.

§ 12 Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. über:

  1. Den Geschäftsbericht und den Kassenbericht für das abgelaufene Jahr;
  2. Die Entlastung des gesamten Vorstandes;
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder;
  4. Die Wahl der Revision und des Schiedsgerichtes;
  5. Die Wahl der Delegierten für die Bezirks- und Landeskonferenzen;
  6. Die Festsetzung des Jahresbeitrages;
  7. Die vorliegenden Anträge.

§ 13 Ortsgruppenvorstand

  1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus:
    dem/ der Vorsitzenden
    dem/ der Kassierer/in
    dem/ der Schriftführer/in und deren Stellvertreter/innen
    mindestens drei höchstens fünf Beisitzer/innen
    dem Jugend- und Kindergruppenleiter/innen sowie den Referats- und Fachgruppenleiter/innen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, sein Stellvertreter, der/ die Kassier/in und der/ die Schriftführerin. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter immer der/ die 1. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Er führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und wenn alle Vorstandsmitglieder von dem Stattfinden der Sitzung rechtzeitig verständigt worden sind.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einer Niederschrift festgehalten, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden/ der 1. oder 2. Vorsitzenden mit dem Schriftführer/ der Schriftführerin unterzeichnet wird.

§ 14 Geschäftsordnung

Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Revision

  1. Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von zwei bis fünf Revisoren in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie wird für die Dauer eines Jahres/ von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Revision hat das Recht, den Sitzungen des Ortsgruppenvorstandes und aller aus denselben hervorgegangenen Arbeitsausschüssen mit beratender Stimme beizuwohnen.
    Sie hat die Pflicht, die Kasse und Konten zu überprüfen sowie die ordnungsgemäße Durchführung gefasster Beschlüsse zu überwachen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

§ 16 Funktionsenthebung.

  1. Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und Leistungsmitglieder von Gliederungen können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, gegen die Satzung oder Beschlüsse verstoßen und ihren wesentlichen Pflichten zuwiderhandeln.
  2. Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des Ortsgruppenvorstandes beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung sind die betroffenen Gliederungen zu hören.
    Bei der Funktionsenthebung von Mitgliedern der Ortsjugendleitung, der Ortskinderleitung oder einer Fachgruppenleitung stellt der Ortsgruppenvorstand einen Antrag an den Ortsjugendausschuss, den Ortskinderausschuss oder die betreffende Fachgruppenkonferenz. Wird dieser Antrag abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
  3. Der/ die Betroffene kann gegen die ausgesprochene Funktionsenthebung das zuständige Schiedsgericht anrufen. Bis zur endgültigen Entscheidung nach Maßgabe der Bundesschiedsordnung ruht die Funktion des/ der Betroffenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

§ 17 Vermögensverwaltung, Naturfreundehäuser und Grundstücke

  1. Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen und ihre Einnahmen selbst.
  2. Die im Eigentum der Ortsgruppe befindlichen Grundstücke, Naturfreundehäuser und Heime dienen der Gesamtorganisation und dürfen nur mit Zustimmung des Landesverbandes Hessen der NaturFreunde Deutschlands belastet, verkauft oder anderen Zwecken zugeführt werden. Auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.

§ 18 Schiedsgericht

  1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, landes- und Bundesebene zuständig. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung.
  2. Die Bundesschiedsordnung beschließt der Bundeskongress.
  3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

§ 19 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann von der Ortsgruppe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landesverbandes in einer Mitgliederversammlung, und zwar mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, geändert werden. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten Zwecke betreffen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


§ 20 Austritt aus dem Landesverband

Der Austritt der Ortsgruppe aus dem Landesverband muss in einer ausdrücklich zu diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, an der mindestens vier Fünftel der Mitglieder teilnehmen, mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ein Austrittsbeschluss ist nur wirksam, wenn der Vorstand der Ortsgruppe die Landesleitung mindestens vier Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung von diesem Tagesordnungspunkt verständigt hat. Ein Austritt mit dem Ziel, die Gesamtorganisation der NaturFreunde Deutschlands zu verlassen, kommt einer Auflösung des Vereins gleich.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von diesem selbst beschlossen werden, und zwar in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und vier Fünftel der Anwesenden dafür stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingesetzten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt, an die NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Hessen e.V., Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§ 22 Schlussbestimmungen

  1. Die Ortsgruppensatzung muss jedem neu aufzunehmenden Mitglied vor der Aufnahme ausgehändigt werden, damit es die Möglichkeit hat, sich über die Ziele der NaturFreunde und den satzungsgemäßen Auftrag zu informieren.
  2. Der Verein ist unter der Nr. 285 des Vereinsregisters des Amtsgerichtes Dieburg eingetragen.
  3. Sitz der Ortsgruppe ist Dieburg.
  4. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seiner Gliederung übergeordnet.
  7. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 1.3. 2003 beschlossen.
  8. Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirkung und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.